|
|
Home |
|
Sozietät |
Leistungen |
Mandanten-Info |
Referenzen |
Kontakt |
|
|
|
|
|
|
 |
|
| Mandanten-Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht |
|
| "Wer widerspricht, ist nicht gefährlich. Gefährlich ist, wer zu feige ist zu widersprechen." |
Napoleon I.; 1769 – 1821, französischer Kaiser 1804 – 1815 |
Stand August 2010
- Vollstreckung von Geldbußen aus EU-Mitgliedsstaaten
Die EU hat ihre Mitgliedsstaaten durch Rahmenbeschluss 2005/214/JI vom 24.02.2005 verpflichtet, in anderen Mitgliedsstaaten verhängte Bußgelder anzuerkennen und zu vollstrecken. Am 08.07.2010 wurde das Gesetz vom Bundestag verabschiedet.
Das Gesetz sieht vor, dass lediglich Geldstrafen/Bußgelder anzuerkennen und zu vollstrecken sind, deren Höhe 70,00 € übersteigt.Zuständig für die Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz.Die ausländischen Bußgeldbscheide müssen dem Betroffenen in seiner Muttersprache zugänglich gemacht werden. Gegen die Bewilliung der Vollstreckung durch das Bundesamt für Justiz, ist Einspruch innerhalb von zwei Wochen möglich. Hilft das Bundesamt für Justiz nicht ab, ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist Rechtsbeschwerde zum OLG statthaft, die allerdings der Zulassung bedarf.
Das Gesetz wird voraussichtilch im Oktober/November 2010 in Kraft treten.
- Zum 11.06.2010 ist die neue Widerrufsbelehrung in Kraft getreten. Händler, die das vorgegebene Muster der Widerrufsbelehrung benutzen, schützen sich vor Abmahnungen und Klagen wegen wettbewerbswidriger Widerrufsbelehrungen.
Ein Muster für die Widerrufsbelehrung finden Sie über diesem Link.
- Ab 01.07.2010 steht das neue Pfändungskonto (P-Konto) zur Verfügung auf denen automatisch ein Sockelpfändungsschutz für Kontoeingänge in Höhe von 985,15 pro Monat besteht. Säumigen Schuldnern stand zuvor nur das aufwändige gerichtliche Pfändungsschutzverfahren zur Verfügung.
- Klauseln zur Durchführung von Schönheitsreparaturen an der Mietsache beschäftigten den BGH auch in folgender Entscheidung BGH VIII ZR 351/08.
Hiernach hat der Mieter einen Anspruch auf Feststellung gegenüber dem Vermieter, dass die im Mietvertrag aufgeführten Klauseln zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam sind. Insoweit kann der Mieter auch vor Beendigung eines Mietverhältnisses Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Klausel gegen den Vermieter erheben. Mieter und Vermieter müssen sich nach der Entscheidung des BGH hierauf einstellen und entsprechend agieren.
Die Entscheidung kann über diesen Link eingesehen werden.
- Mit der zum 17. Mai 2010 in Kraft getretenen Dienstleistungs–Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) setzt der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) um. Betroffen sind alle Dienstleister. Die Verordnung sieht umfangreiche Informationspflichten des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor.
Die IHK Stuttgart informiert über diesem Link, welche Informationspflichten zu erfüllen sind.
- Mit seiner Entscheidung vom 25.06.2010 hat der BGH (Az. 2 StR 454/09) entschieden, dass aktive Sterbehilfe (Abbruch lebenserhaltender Behandlung) auf Grundlage des Patientenwillens nicht strafbar ist. Vor diesem Hintergrund informieren wir Sie gerne über die Erstellung einer Patientenverfügung.
|
|
|
|
| |
Anwaltskanzlei
Simrock Dr. Bergmann Dr. Göbel
Kaiserstraße 30, 63065 Offenbach
Telefon 069-800827-0 (Fax -27)
info@simrock-anwaltskanzlei.de |
Impressum I
© www.e&l.de |
|
|
|